Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHäFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA P & M Product und Merchandising GmbH


1. Schriftform, widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen Bestellungen, Nebenabreden, änderungen und sonstige Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform selbst. Es gelten ausschließlich unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigtem Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Allgemeine Bedingungen des Vertragspartners sind für uns nur verbindlich, soweit sie nicht mit unseren nachstehenden Bedingungen in Widerspruch stehen.

2. Angebote, Prospekte, änderungsvorbehalt Unsere Angebote sind unverbindlich. Ein wirksamer Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der bei uns eingegangenen Bestellung zustande. Alle in unseren Angeboten und Prospekten enthaltenen Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter Berücksichtigung der handelsüblichen Toleranzen. Kalkulations- und Berechnungsfehler zu unseren Lasten berechtigen uns zu einer Korrektur sofern - die für die Preisbildung maßgeblichen Berechnungsgrundlagen Gegenstand des Vertrages und als solcher dem anderen Vertragsteil bekannt war, oder - der andere Vertragsteil den Kalkulations- oder Berechnungsfehler anerkannt hat. Schadenersatzansprüche des anderen Vertragsteiles aufgrund der Vornahme einer solchen Korrektur sind ausgeschlossen, wenn der andere Vertragsteil den Kalkulations- oder Berechnungsfehler erkannt hat oder erkennen musste.

3. Preise Die von uns genannten Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung ohne Mehrwertsteuer. Soll die Lieferung der bestellten Ware später als vier Monate nach Vertragsabschluß erfolgen, so sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zwischenzeitlich eingetretener Kostenerhöhungen, insbesondere für Material, fremdbezogene Ware und Löhne, anzupassen. Falls wir von unserem Recht zur Kostenerhöhung Gebrauch machen und eine Preiserhöhung um mehr als 5% verlangen, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu.

4. Lieferzeiten, Liefertermine, Verzug Von uns genannte Lieferzeiten sind unverbindlich. Vereinbarte Liefertermine werden wir nach bestem Vermögen einhalten. Der Besteller kann neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, es sei denn, dass eine Kardinalpflicht verletzt wurde. Eingetretene Leistungsverzögerungen haben wir nicht zu vertreten bei nicht erfolgter oder rechtzeitiger Selbstbelieferung. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung mit den bestellten Waren nicht erfolgt, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Fall der Nichtlieferung wegen Streik, Aufruhr, Betriebsstörung und ähnlichem steht dem Besteller nur der Anspruch auf Lieferung innerhalb angemessener Frist nach Ablauf vorgenannter Bedingungen zu.

5. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Annahmeverzug Erfüllungsort für alle Lieferungen ist unser Geschäftssitz, Friedrichsdorf. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald wir die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Versendung bestimmten Person übergeben haben. Nimmt der Besteller die Ware nicht rechtzeitig an, obwohl ihm diese angeboten wurde, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Ist der Besteller mit der Annahme der Ware oder der Erteilung der Versandvorschriften in Verzug, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Bestehens der Versandbereitschaft, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

6. Transportversicherung Auf Wunsch des Bestellers schließen wir eine Transportversicherung auf dessen Kosten ab. Aufgetretene Transportschäden hat der Empfänger bahnamtlich, vom Frachtführer oder von der sonst zur Versendung bestimmten Person schriftlich auf dem Zustellungsdokument unverzüglich nach Erhalt der Ware und Feststellung der Transportschäden bestätigen zu lassen. Diese Bestätigung ist uns anschließend unverzüglich zur Geltendmachung von Versicherungsansprüchen zu übersenden.

7. Gewährleistung Wir gewährleisten, dass die von uns gelieferten Waren nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind. Unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit gelten nicht als Mangel. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Gewährleistung einer bestimmten Beschaffenheit dar. Eine vereinbarte Beschaffenheit bedarf der schriftlichen Bestätigung durch uns. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf die vereinbarte Beschaffenheit und Mengenabweichungen hin zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Die Mängelrüge ist bei offen zutage getretenen Mängeln nur innerhalb einer Woche zulässig. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Für die Fristberechnung sind der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs des Rügeschreibens maßgebend. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Die Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers besteht auch dann, wenn eine andere als die bedungene Ware oder eine andere als die bedungene Menge von Ware geliefert ist, sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, dass wir die Genehmigung des Bestellers als ausgeschlossen betrachten mussten. Für rechtzeitig angezeigte Mängel leisten wir Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften, es sei denn, dass nachfolgend etwas anderes bestimmt ist: a) Der Besteller kann die Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder die Herabsetzung des Kaufpreises nur verlangen, wenn ein Mangel nach mindestens zweimaliger und in technisch komplizierten Fällen mindestens dreimaliger Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht beseitigt werden kann oder für den Besteller ein bzw. ein weiterer Nachbesserungsversuch bzw. eine weitere Ersatzlieferung unzumutbar ist. Der Besteller kann jedoch die Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder die Herabsetzung des Kaufpreises nur verlangen, wenn er uns die Möglichkeit eingeräumt hat, den Kaufgegenstand auf unsere Kosten an unseren Firmensitz zu verbringen, um dort den letzten Nachbesserungsversuch zu unternehmen. b) Die anlässlich einer Nachbesserung ersetzten Teile werden unser Eigentum. c) Für Waren zweiter Wahl ist jeder Anspruch auf Gewährleistung ausgeschlossen, soweitder Besteller den Mangel kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht erkannte. d) Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. Ðherstellung verpflichtet. e) Die Gewährleistungspflicht beträgt 12 Monate.

8. Haftung Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an von uns gelieferten Waren selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Der Ausschluß gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung gem. � 823 BGB. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, es sei denn die Pflichtverletzung beruht auf der Verletzung einer Kardinalpflicht. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden von uns auf die Ersatzleistung unserer Produkthaftpflichtversicherung begrenzt. Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt. Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder wegen anfänglichem Unvermögen oder wegen von uns zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Der Besteller ist verpflichtet, Schäden und Verluste für die wir aufzukommen haben, uns unverzüglich anzuzeigen und von uns aufnehmen zu lassen. Die vorstehenden Ansprüche verjähren in sechs Monaten vom Empfang der Ware durch den Besteller.

9. Eigentumsvorbehalt Die von uns gelieferten Waren bleiben als Vorbehaltsware unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Der Besteller ist grundsätzlich berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Zur Besicherung unserer sämtlichen offenen Ansprüche gegenüber dem Kunden tritt dieser bereits seine aus dem Weiterverkauf gegenüber seinem Abnehmer entstandene Forderung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Solange wir noch Eigentümer der Vorbehaltsware sind, sind wir jederzeit berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf zu widerrufen. Der Besteller ist jederzeit widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller ist verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu. Jede Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gilt als in unserem Auftrag erfolgt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur bis zur Höhe des Anteils unseres Rechnungswertes zum Rechnungswert der mitveräußerten Ware. Bei Veräußerung der Ware, an denen wir Miteigentumsanteil haben, ist die Forderung in Höhe der Miteigentumsquote an uns abzutreten. Wir bieten dem Besteller schon jetzt die Einräumung eines Anwartschaftrechtes an den zur Entstehung gelangenden Miteigentumsanteilen an. Der Besteller nimmt dieses Angebot an. Mit Begleichung aller uns zustehenden Ansprüche geht das Miteigentum auf den Besteller über. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige unsere Sicherung beeinträchtigende überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Bestellers, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter den vorgenannten Voraussetzungen weiter zu veräußern. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt hat der Besteller uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Besteller nach Mahnung zur Herausgabe des Kaufgegenstandes an uns verpflichtet. In der Zurücknahme des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Wir sind berechtigt, nach Abmahnung mit angemessener Frist, den Kaufpreis unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. übersteigen die Sicherheiten zu unseren Gunsten aus Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Vorausabtretung die gesamte Summe unserer Forderungen gegen den Besteller um mehr als 25 vom Hundert, so sind wir verpflichtet, vollbezahlte Lieferungen nach eigener Wahl freizugeben. Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt - insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware - ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.

10. Zahlungsbedingungen Unsere Rechnungen sind in vollem Umfang bei Lieferung fällig. Der Besteller kommt ohne weitere Erklärungen durch uns 14 Tage nach erhalt der Rechnung in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Skontizusagen gelten nur für den Fall, dass der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen sich nicht im Rückstand befindet. Wechsel und Schecks werden erfüllungshalber und nur unter der Voraussetzung angenommen, dass sie diskontfähig sind. Inkasso- und Diskontspesen sowie anfallende Umsatzsteuer werden zusätzlich zu dem Rechnungsbetrag geschuldet. Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, zuzüglich der eventuell anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verlangen. Unser Recht, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, wird hierdurch nicht berührt. Teilzahlungen des Bestellers werden nach unserer Wahl auf die offenen Verbindlichkeiten angerechnet. Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, wenn der Besteller mit mehr als einer Rate ganz oder teilweise in Rückstand gerät oder wenn eine wesentliche Verschlechterung seiner Verhältnisse eintritt, insbesondere, wenn Wechselprotest bekannt wird. Ein Zahlungsverzug des Bestellers, auch bezüglich einzelner Rechnungen, berechtigt uns, Vorkasse für unterwegs befindliche oder noch folgende Leistungen aus laufenden Verträgen zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss verschlechtern. Leistet der Besteller in solchen Fällen trotz Fristsetzung und Ablehnungsandrohung innerhalb von 14 Tagen keine Vorkasse, sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von den noch laufenden Verträgen zurückzutreten. Die Aufrechnung mit etwaigen von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftigen Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Besteller steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme zu; in einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Besteller fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der Ð mit Mängeln behafteten Ð Lieferung bzw. Arbeiten steht.

11. Gerichtsstand Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Vertragspartnern sich ergebende Streitigkeiten ist Frankfurt am Main.

12. Anzuwendendes Recht, Gültigkeitsvorbehalt Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch ihre Wirksamkeit im übrigen nicht berührt. Eine ungültige oder unklare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen oder in einer Weise zu deuten, dass dem mit ihr beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe gekommen wird.

Stand 2009